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Prüfungen und ÜBA Unterweisung angesichts der jetzigen Coronalage

Nachdem wir gemeinsam mit dem Bayerischen Handwerkstag bei der Politik interveniert haben, gelten folgende Ausnahmeregelungen, über die wir heute von Herrn Vierlbeck, stellv. Hauptgeschäftsführer, Geschäftsbereichsleiter Bildungszentren bei der Handwerkskammer für München und Oberbayern informiert wurden:

In enger Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie konnte erreicht werden, dass ab sofort für die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung im Handwerk sowie Prüfungen Vollzugsausnahmen möglich sind.

Konkret bedeutet dies, dass in Ausnahmefällen bei allen Prüfungen statt PCR-Tests auch Schnelltests Anwendung finden können.

Die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung sowie Gesellen- und Zwischenprüfungen können - wie unten beschrieben – vollumfänglich im Gleichklang mit dem Berufsschul­unterricht - stattfinden. Hier sind dann für ungeimpfte und nicht genesene Lehrlinge lediglich Selbst-Schnelltests anzuwenden. Wir empfehlen hier tägliche Testungen.

Beide Regelungen können sofort umgesetzt werden.

Hier der entsprechende Wortlaut der Vollzugsausnahme:

Nach § 5 der 15. BayIfSMV unterliegt der Zugang zu geschlossenen Räumen bei außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung einem 2G-Erfordernis. Der Zugang darf daher grundsätzlich nur durch geimpfte oder genesene Personen oder durch Personen erfolgen, die nicht älter als zwölf Jahre und drei Monate sind. Zusätzlich können bei Prüfungen nicht geimpfte und nicht genesene Personen bei Vorlage eines Testnachweises auf Basis einer Nukleinsäuretestung (PCR-Test, PoC-PCR-Test oder sonstiger Test mittels Nukleinsäureamplifikation) zugelassen werden. Eine weitere Ausnahme besteht für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Diese können auch außerhalb von Prüfungen bei Vorlage eines Testnachweises auf der Basis eines Nuklerinsäuretests Zugang erhalten.

Die hiermit verbundenen Belastungen für nicht geimpfte und nicht genesene Kurs- und Prüfungsteilnehmer lassen sich nicht vollständig vermeiden. Weiterhin gilt für Personen über zwölf Jahren die dringende Empfehlung, sich impfen zu lassen und dadurch sich und andere wirksam zu schützen. Die geschilderten Probleme können aus unserer Sicht aber in Teilbereichen durch folgende Vollzugsausnahmen gemildert werden:

Prüfungen: Soweit im Einzelfall bei außerschulischen Prüfungen die Kandidaten keinen PCR-Testnachweis erlangen können, kann aus unserer Sicht mit Blick auf den Stellenwert von Aus- Fort- und Weiterbildung und die Bedeutung der Prüfungen ersatzweise eine Zulassung auf der Basis eines täglichen negativen Schnelltests erfolgen.

Ausbildungsbegleitende überbetriebliche Kurse für Berufsschülerinnen und Berufsschüler Da nicht geimpfte und nicht genesene Berufsschüler während des Berufsschulunterrichts nach § 12 der 15. BayIfSMV und während der betrieblichen Praxisphasen nach § 28b IfSG regelmäßigen Testungen unterliegen, ist es aus unser Sicht vertretbar, ausbildungs­begleitende und ggf.- überbetriebliche Kurse für Berufsschülerinnen und Berufsschüler als Teil der nach dem dualen Modell auch schulischen Ausbildung und nicht als außerschulische berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung  anzusehen. Der Zugang zu diesen Kursen und zu den entsprechenden Prüfungen wäre den Berufsschülerinnen und Berufsschülern dann ohne ein zusätzliches Testerfordernis möglich.

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